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Satzungen

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen ”Schnauzer-Pinscher Freunde Österreich“.

Er hat seinen Sitz in Felixdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • den Zusammenschluss aller Freunde, Eigentümer und Züchter der Schnauzer-Pinscher Rassen.

  • die Verbreitung des Wissens über die Rassen und die Erhaltung der Anlagen und Eigenschaften der Rassen.

  • die Stärkung der Kenntnisse über eine artgemäße Haltung von Schnauzer-Pinscher Rassen und die Förderung des Verständnisses für das Wesen dieser Rassen.

  • die Förderung einer gesunden sportlichen Betätigung mit Hund zum allgemeinen Wohlbefinden von Mensch und Hund.

  • die Förderung der allgemeinen Mensch-Tier Beziehung und die Hilfestellung für alle sich daraus ergebenden Anliegen und Probleme

  • die Förderung von Ausbildung von Sporthunden und die Förderung und Festigung der Gebrauchshunde Eigenschaften in der praktischen und artgerechten Arbeit der mit dem Hund.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll im Wesentlichen erreich werden durch

  • Beratung der Mitglieder betreffend Haltung, Pflege, Zucht und Ausbildung

  • Unterstützung von Interessenten an den Rassen einen geeigneten Züchter zu finden

  • Beratung bei sportlicher Betätigumg zur Förderung und Erhaltung körperlicher Fitness bei Mensch und Hund

  • Unterstützung bei der Ausbildung von Hunden zur gemeinsamen Bewegungs- und Sportausübung

  • Veranstaltung von Mitgliederversammlungen und Abhaltung von Vorträgen und Schulungen zur Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder

  • Erfahrungsaustausch mit gleichartigen kynologischen und hundesportlichen Vereinen des Auslandes

  • Aufbringung der erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen für die ausschließlich satzungsgemäße Verwendung.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Vollmitglieder, Jugendmitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und einfache Mitglieder.

  1. Vollmitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen

  2. Jugendmitglieder sind jene Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (Bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres)

  3. Fördermitglieder sind jene Personen, für die die finanzielle Unterstützung des Vereins im Vordergrund steht

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein, bzw. um die Rassen vom Vorstand ernannt werden

  5. Einfache Mitglieder sind alle jene Mitglieder, die nicht unter Zi. 1. bis 4. fallen

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, Freunde, Besitzer und Züchter der Schnauzer-Pinscher Rassen aus dem In- und Ausland werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

Der Erwerb der einfachen und der Jugendmitgliedschaft, sowie der Fördermitgliedschaft erfolgt durch Beitritt. Dieser ist in schriftlicher Form zu erfolgen und bedarf zu seiner Gültigkeit der Annahme durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, eine Berufung gegen eine solche Abweisung steht dem Aufnahmewerber nicht zu.

Auch eine befristete Aufnahme als Mitglied ist möglich. Diese erlischt nach Ablauf der Frist automatisch, soferne keine anderweitige Mitteilung durch den Vorstand erfolgt.

Der Erwerb der Vollmitgliedschaft erfolgt ausschiesslich auf Einladung durch den Vorstand. Dieser ist in schriftlicher Form zu erfolgen und bedarf zu seiner Gültigkeit der Annahme durch den Vorstand. Die einfache Mitgliedschaft kann vom Vorstand nach Ablauf von 3 Jahren, in Ausnahmefällen auch schon früher, in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung, für allgemeine Belange des Vereins, steht allen Mitgliedern zu. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Mitgliedern die unter §4 Zi. 1. bis 4. fallen, zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sich weiters an die Bestimmungen, Satzungen und Beschlüsse des ÖKV (FCI) zu halten.

Die Mitglieder (ausser Ehrenmitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, bis spätestens Ende Juni, statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder Mitgliedern die unter §4 Zi. 1) bis 4) fallen

  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)

  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)

  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) 

binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach §7. Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vollmitglied oder Fördermitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist ausschliesslich bei der Wahl des Vorstandes zulässig. Zur Legitimation der übertragenden Mitglieder ist die Kopie eines Ausweises für jedes übertragende Mitglied beizulegen. Über die Stimmenübertragung ist der Vorstand bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung zu informieren.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt Präsident, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

  • Entlastung des Vorstands;

  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder;

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  • Die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer (steht ausschliesslich den Mitgliedern die unter §4 Zi. 1) bis 4) fallen, zu)

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in, sowie aus 3-6 Referatsleitern.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Der Vorstand wird von Präsident/in, bei Verhinderung von Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Persönlich nicht anwesende Vorstandsmitglieder können ihre Stimme im Rahmen einer telefonischen Konferenzschaltung abgeben.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben (steht ausschliesslich den Mitgliedern die unter §4 Zi. 1. bis 4. fallen, zu). Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;

  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  • Verwaltung des Vereinsvermögens;

  • Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/in und des/der Vizpräsident/in, oder des/der Präsident/in und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein

bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der

Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern

die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem

Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Version 11/2019

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